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Expertise

Unfallregulierung und Schadensersatz

Unfall

In aller Kürze:

 

Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt und möchten die entstandenen Schäden regulieren? Wir machen für Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung geltend.​​​​​​​​​

Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB (sog. „Naturalrestitution“ d.h. die Wiederherstellung des Zustands, der ohne den Eintritt des Schadens bestehen würde). Anspruchsgegner sind der Schädiger und seine Versicherung (sog. „Gesamtschuldnerschaft“). Handelt es sich um Sach- und Personenschäden, kann gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB statt der Naturalrestitution, Schadensersatz in Geld verlangt werden. Abhängig vom konkreten Einzelfall, kann dieser Schadensersatzanspruch folgende Posten umfassen: - Reparaturkosten - Sachverständigenkosten - Anwaltskosten - Abschlepp- und Bergungskosten - Mietwagenkosten oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung - Wertminderung Gerne prüfen wir im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung den potentiellen Umfang Ihrer Ansprüche. Zum Nachweis des an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens, fordert die Versicherung des Unfall Gegners in der Regel ein Sachverständigengutachten. Die Kosten für dieses Gutachten hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen. Dem Geschädigten steht dabei die freie Wahl eines Gutachters zu. Sollten Sie bei der Begutachtung des Schadens Unterstützung benötigen, so vermittelten wir Ihnen gerne einen kompetenten Kfz-Gutachter.


Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

OWI und B

In aller Kürze:

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, so prüfen wir die Erfolgschancen eines Einspruchs und legen diesen für Sie ein, um gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

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Der Verstoß gegen die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Diese Ordnungswidrigkeit kann neben Geldbußen auch mit Punkten oder gar einem Fahrverbot bis zu 3 Monaten sanktioniert werden. Erhält man aufgrund dieses Verstoßes gegen die Verkehrsregeln einen Bußgeldbescheid ist stets Eile geboten. Grundsätzlich haben Sie das Recht gegen diesen einen Einspruch einzulegen. Hierfür wird Ihnen eine Einspruchsfrist von 2 Wochen gewährt. Voraussetzung für das Einlegen eines Einspruchs sind dessen Erfolgsaussichten. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt von einer Einzelfallprüfung ab. Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Einspruchs in Ihrem konkreten Einzelfall und unterstützen Sie dabei gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.


Verkehrsstrafrecht und Strafbefehle

Verkehr und Straf

In aller Kürze:

Steht ein verkehrsstrafrechtlicher Tatbestand im Raum, so droht neben einem Führerscheinentzug oder einem Fahrverbot möglicherweise eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe. Wir prüfen den Sachverhalt und beraten Sie in allen Fragen des Verkehrsstrafrechts.

​​​​​​​​​​​​​Oftmals ergeht auch ein sogenannter Strafbefehl, dessen Folge die rechtskräftige Verurteilung ist, ohne dass es zu einer vorherigen mündlichen Verhandlung kommt. Wir prüfen die Erfolgschancen eines Einspruchs und legen diesen für Sie ein, um gegen den Strafbefehl vorzugehen.

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Unter den Begriff der Verkehrsstrafsachen werden beispielsweise neben den Tatbeständen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) auch die Gefährdung des Straßenverkehrs. Trunkenheit im Verkehr (Alkohol am Steuer), fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung gefasst. Wir übernehmen Ihre Verteidigung in allen verkehrsrechtlichen Fragen. Ist ein Strafbefehl gegen Sie ergangen, so prüfen wir die Erfolgschancen eines Einspruchs. Um gegen einen Strafbefehl vorzugehen, wird Ihnen eine Einspruchsfrist von 2 Wochen gewährt. Voraussetzung für das Einlegen eines Einspruchs sind dessen Erfolgsaussichten. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt von einer Einzelfallprüfung ab. Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Einspruchs in Ihrem konkreten Einzelfall und unterstützen Sie dabei gegen den Strafbefehl vorzugehen.


Rund um das Auto

Auto

In aller Kürze zum Autokauf:

Sie haben ein neues oder ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erworben und im Nachhinein stellt sich heraus, dass Ihr Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die vertraglich geschuldet war? Wir machen für Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend.  

Der Kauf eines Fahrzeugs - sei es ein Neuwagen oder ein Gebrauchtfahrzeug - bringt allerlei rechtliche Fragestellungen mit sich. Auf Basis der Themenkreise Gewährleistung und Garantie sind vor allem Fragen, rund um den Verschleiß und etwaige Mängel stetiger Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung. Zum Teil zeigt sich ein Mangel trotz Probefahrt nicht sofort, auch kann es vorkommen, dass Ihr fabrikneues Auto erst nach der zweiten oder dritten Fahrt Probleme macht. Der Begriff des Mangels umfasst dabei neben rein technischen Komponenten, jedwede Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die vom Verkäufer vertraglich geschuldet wird. Darüber hinaus liegt ein Mangel vor, wenn sich das von Ihnen erworbene Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die Sie als Käufer nach der Art der Sache erwarten konnten. Der Gesetzgeber hat Sie mit umfangreichen Rechten ausgestattet, um etwaige Ansprüche geltend zu machen. Neben der Nacherfüllung, d.h. der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer Mangelfreien Sache, stehen Ihnen die Rechte auf Minderung, Rücktritt vom Kaufvertrag und auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Wir unterstützen Sie in allen Fragen, die mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs einhergehen.

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In aller Kürze zur Autoreparatur und -wartung:

 

Haben Sie ihr Fahrzeug in eine Werkstatt zur Reparatur oder Wartung gebracht, so wird regelmäßig ein sog. Werkvertrag geschlossen. Geschuldet wird im Rahmen dieses Werkvertrages der Erfolg, d.h. Ihr Fahrzeug muss ordnungsgemäß repariert bzw. gewartet werden. Erfolgt dies nicht wie vereinbart, so handelt es sich um einen Werkmangel. In diesem Fall haben Sie das Recht Ansprüche gegen den Werkunternehmer geltend zu machen.  ​

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Der Lebenszyklus Ihres Kraftfahrzeugs führt zu wiederkehrenden Besuchen in Ihrem Autohaus oder der Werkstatt Ihres Vertrauens. Neben der wiederkehrenden Wartung bzw. Inspektion kommt es regelmäßig vor, dass Ihr Auto einen Mangel aufzeigt und eine Reparatur notwendig wird. Das Ziel der Werkleistung des Unternehmers ist gesetzlich normiert, geschuldet wird der Erfolg, d.h. Sie erhalten ein ordnungsgemäß gewartetes bzw. repariertes Fahrzeug. Stellt sich heraus, dass die Leistung nicht erfolgreich war und ihr Auto nach wie vor Mangelhaft ist oder gar neue Mängel hinzugetreten sind, so stehen Ihnen mehrere rechtliche Optionen offen. Der Gesetzgeber bietet Ihnen ähnlich wie beim Autokauf zahlreiche rechtliche Optionen, um etwaige Ansprüche geltend zu machen. Zunächst gilt auch hier das Recht auf Nacherfüllung, d.h. der Mangelbeseitigung oder der Herstellung eines neuen Werkes. Ferner steht Ihnen das Recht auf Mangelbeseitigung (sog. Selbstvornahme) unter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu. Schließlich können Sie gänzlich vom Werkvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gerne stehen wir Ihnen in allen Belangen Rund um die Reparatur oder Wartung Ihres Fahrzeugs mir Rat und Tat zur Seite.

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